Satzung

vom 29.03.2002




§ 01 Name, Sitz und Wirkungsbereich
Der Verein führt den Namen Internationaler -Royal – Cat – Club e.V., sein Sitz ist Dortmund.

Er ist auf internationaler Ebene tätig.


§ 02 Zweck und Ziel

Die Mitglieder des Vereins wollen reinrassige Edelkatzen nach internationalen Standards züchten, sich gegenseitig beraten, die Rassekatze als Haustier und Gefährten des Menschen populär machen und mit Wort und Schrift Erfahrungen austauschen.

Grundsätzlich muß das Hobby bei der Zucht im Vordergrund stehen.


§ 03 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder gut beleumundete Katzenfreund werden.
Der Verein besteht aus:​

  1. aktiven Mitgliedern:
    Mitglieder deren Zwinger beim IRCC e.V. registriert ist und die auch Ahnentafeln ausschließlich vom IRCC e.V. beziehen. Diese sind wählbar und wahlberechtigt.
  2. Familienmitgliedern:
    Mitglieder, die in Hausgemeinschaft mit einem aktiven Mitglied leben und selbst nicht als aktives bzw. Züchtermitglied einem anderen Katzenverein angehören und keinen eigenen Zwingernamen registriert haben. Diese sind wählbar und wahlberechtigt.
  3. Fördermitgliedern:
    Mitglieder, die keinem, oder einem anderen Verein angehören, die Ziele des IRCC e.V. aber unterstützen. Diese sind nicht wählbar und dürfen auch nicht an Entscheidungen des Vereins mitwirken.
  4. Ehrenmitgliedern:
  • Personen, die sich in besonderem Maße für die Belange der Katzen und/oder des Vereins eingesetzt haben, sind vom Jahresbeitrag befreit.
  • Nach Eintragung der Satzungsänderung ernannte Ehrenmitglieder sind nur dann wählbar und können nur dann mitstimmen, wenn sie auch Mitglieder nach § 03 (1) der Satzung sind.


§ 04 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann durch Beschlußfassung die Antragsentscheidung dem Geschäftsführenden Präsidenten übertragen. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist kein Rechtsmittel möglich.Die Mitgliedschaft endet durch:

  • a)Tod
  • b)Austritt
  • c)Ausschluss

Der Austritt ist frühestens im Nachfolgejahr des Eintritts möglich und schriftlich (per eingeschriebenem Brief mit Rückschein) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 30.09. eines Jahres der Geschäftsstelle vorliegen und wird dann zum 31.12. des Jahres gültig in dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe bekannt zu geben. Der Ausschluss muss erfolgen bei:

  1. Fälschungen oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen und wissentlich falschen Angaben in der Wurfmeldung.
  2. Abgabe kranker Tiere an Dritte in betrügerischer Absicht.
  3. Ausstellen kranker Tiere, sofern der Aussteller von der Krankheit Kenntnis hatte, oder hätte haben müssen.
  4. Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und Richtlinien oder von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gefassten Beschlüsse und Anordnungen.
  5. vereinsschädigendem Verhalten
  6. Beleidigung eines Mitgliedes, Richters oder Vorstandsmitgliedes und bei groben Verstößen gegen den Vereinsfrieden
  7. bei ungebührlichem Verhalten bei Ausstellungen
  8. bei Verfehlungen in der Tierhaltung nach dem jeweils gültigen deutschen und europäischen Tierschutzgesetz

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit Zugang der Ausschlusserklärung, Einspruch einlegen. Erfolgt ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Ausschluss wirksam und kann nicht mehr angefochten werden. Bei rechtzeitigem Einspruch entscheidet der Vorstand erneut unter Zugrundelegung der Einspruchsbegründung und unter Hinzuziehung drei weiterer aktiver Vereinsmitglieder endgültig über den Ausschluss. Die abschließende Entscheiddung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen sind weitere Rechtsmittel nicht gegeben.


§ 05 Beiträge und Gebühren

  1. Jahresbeitrag
  2. Aufnahmegebühr
  3. Gebühren für Zwingerschutz, Stammbäume und Decknachweise.
  • a)Über die Höhe der Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand nach der jeweils wirtschaftlichen Lage des Vereins.
  • b)Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und Aufnahmegebühren, wenn sie jedoch aktive Katzenzüchter sind, müssen die übrigen Gebühren gezahlt werden.
  • c)Der Jahresbeitrag ist stets im Voraus bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres für das Folgejahr zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend gemacht.
    § 288 BGB.
    „Eine Geldschuld ist während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basissatz.“
  • d)Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag und/oder andere Zahlungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgendem Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.
    Der Nichterhalt der Vereinszeitschrift berechtigt nicht zur Zurückbehaltung fälliger Mitgliedsbeiträge und/oder anderer Ansprüche des Vereins.

    Die Herausgabe einer Vereinszeitschrift ist eine freiwillige Leistung des Vereins.


§ 06 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 07 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins gegen Erstattung der Kosten zu nutzen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu stellen.
  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Kosten. Diese sind durch Quittungen zu belegen.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder verpflichten sich:

  • a)Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich zu erfüllen.
  • b)Zucht und Haltung der Katzen artgemäß und rasserein zu gestalten.
  • c)Tiere nicht an die Pelzindustrie und zu Versuchszwecken zu veräußern.
  • d)Die Würfe in das Zuchtbuch des Vereins eintragen zu lassen.
  • e)Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern


§ 08 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a)Der Vorstand
  • b)Die Mitgliederversammlung


§ 09 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem Geschäftsführenden Präsidenten
  2. Dem Vizepräsidenten
  3. Dem Schatzmeister
  4. Dem Zuchtwart
  5. Dem Schriftführer
  1. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom Geschäftsführenden Präsidenten und vom Vizepräsidenten vertreten. Zur rechtmäßigen Vertretung genügt je eine Unterschrift.
  2. Die Vollmacht des Vizepräsidenten gilt im Innenverhältnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten.
  3. Der Geschäftsführende Präsident verwaltet den Verein und vertritt dessen und seiner Mitglieder Interessen. Er erhält für seine Tätigkeit im Falle einer Anstellung eine Vergütung, andernfalls eine Aufwandsentschädigung. Über die Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Anstellung des Geschäftsführenden Präsidenten erfolgt durch den Vorstand unter Ausschluss des Geschäftsführenden Präsidenten. Scheidet der Geschäftsführende Präsident aus dem Vorstand aus, so enden die Gehaltszahlungen mit Ende des Monats, der dem Monat des Ausscheidens entspricht. Gleiches gilt für die Aufwandsentschädigung.
  4. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und kassiert die Mitgliedsbeiträge.
  5. Der Schriftführer führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll, zeichnet es ab und hat es dem Geschäftsführenden Präsidenten zur Gegenzeichnung vorzulegen.
  6. Erforderliche Vorstandssitzungen werden durch den Geschäftsführenden Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  7. Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, zur Beschlußfassung müssen jedoch mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Der Tätigkeitsbereich des Vorstandes liegt in der Ausführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.


§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre möglichst im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres durch den Geschäftsführenden Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten einberufen werden.
  2. Die Ladung der Mitglieder erfolgt schriftlich, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 30 Tagen. In der Ladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
  3. a)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Geschäftsführende Präsident einzuberufen, wenn diese von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu laden.
    b)Der Geschäftsführende Präsident, oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der gleichen Frist einzuberufen, wenn die Verbindlichkeiten des Vereines die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder um mehr als das Dreifache übersteigen.
  4. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, durch Handaufheben, es sei denn, daß ein Mitglied bei Personenentscheidungen geheime Wahl beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    a)Der Vorstand wird jeweils auf fünf Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig auf Dauer aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Vorstand selbst, bis zur nächsten Mitgliederversammlung um ein geeignetes Vereinsmitglied.
    Die Mitgliederversammlung bestätigt das eingesetzte Mitglied bis zum Ablauf der Wahlperiode des Gesamtvorstandes, oder schlägt ein anderes Vereinsmitglied für das Amt vor, das dann in diesem Falle statt des vom Vorstand vorgeschlagenen Vereinsmitgliedes das Amt führt. Auf jeden Fall gilt auch diese Wahl nur bis zum Ende der Wahlperiode des Gesamtvorstandes.
    b)Die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt jeweils für zwei Jahre. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig auf Dauer aus, wird vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied zum Kassenprüfer ernannt.
    c)Die Entgegennahme des Zweijahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer. Bei der Erstellung und Vorlage des Jahresberichtes der Kassenprüfer können diese sich der Hilfe eines Steuerberaters und/oder vereidigten Buchprüfers bedienen.
    d)Die Entlastung des Vorstandes.
    e)Durch den Vorstand ernannte Ehrenmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt werden. Soll ein amtierendes Vorstandsmitglied die Ehrenmitgliedschaft erhalten, entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung über Annahme oder Ablehnung eines vorliegenden Antrages.


§ 11 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Ladung ist der zu ändernde Paragraph bekanntzugeben. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 12 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Gebühren und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 13 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ¾ der Mitglieder dieser per Wahlbrief zugestimmt haben. Der Antrag auf Auflösung muss von mindestens 49 % aller Mitglieder gestellt werden. Unabhängig von der Mitgliedschaft oder einer Funktion im Verein, wird als Liquidator das Ehrenmitglied des Vereins, Herr Jürgen Stein, bzw. eine von ihm benannte Person bestimmt.


§ 14 Vergabe von Lizenzen an Dependancevereine im In- und Ausland

Der Vorstand kann ausländischen Vereinen gestatten, sich einen an den Namen des Vereins anlehnenden Namen zu geben, z.B. Royal-Cat-Club-Austria. Eine Gestattung darf nur erfolgen, wenn die Satzungen des Vereins und die des ausländischen Clubs im wesentlichen übereinstimmen. Für die Gestaltung der Namensführung soll, soweit durchsetzbar, ein Beitrag von dem ausländischen Verein verlangt werden der vom Vorstand des Vereins jährlich neu festgelegt wird. Bereits bestehenden ausländischen Vereinen mit eigenem Namen kann unter gleichen Voraussetzungen und zu gleichen Bedingungen das Recht gestattet werden, z. B. den Zusatz RCC-D (für Deutschland) dem eigenen Namen anzuhängen, dies gilt auch für Interessengemeinschaften bestimmter Katzenrassen.


§ 15 Schlussbestimmung

Diese geänderte Satzung wurde am 29.03.2002 mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern angenommen. Der Geschäftsführende Präsident wird ermächtigt, Passagen der Beschlüsse, die einer Eintragung beim Registergericht entgegenstehen, so abzuändern, dass eine Eintragung erfolgen kann.